Fachkraft für Arbeitssicherheit
Jeder Unternehmer, der Mitarbeiter beschäftigt, muss eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen (ASiG, DGUV Vorschrift 2).
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit steht dem Unternehmer in Fragen des Arbeitsschutzes beratend zur Seite und übt im Unternehmen unterstützende Tätigkeiten aus.
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Im Einzelnen soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG Auszug):
- den Arbeitgeber bei allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit beraten und unterstützen
- Durchführung des Arbeitsschutzes und Unfallverhütung beobachten
- Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- die Beschäftigten zu Fragen des Unfall- und Gesundheitsschutzes beraten und unterweisen
- Mitwirkung bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
- Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit besitzt gegenüber der Geschäftsleitung und den Beschäftigten keine Weisungsbefugnis. Sie ist beratend und anleitend tätig.