Fachkunde nach EfbV
Grundlehrgang:für leitende und beaufsichtigende Mitarbeiter von Entsorgungsfachbetrieben und Transportunternehmen gemäß § 9 Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 EfbV und § 5 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 AbfAEV sowie für Betriebsbeauftragte für Abfall gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 3 AbfBeauftrV (siehe Erläuterung)
Fortbildungslehrgang:
- gemäß § 9 EfbV (nach 2 Jahren) Entsorgungsfachbetriebsverordnung
- gemäß § 5 AbfAEV (nach 3 Jahren) Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- gemäß § 9 AbfBeauftrV (nach 2 Jahren) Betriebsbeauftragter für Abfall
Abfallbeauftragter – Betriebsbeauftragter für Abfall:
In Betrieben und Unternehmen, wo der Betrieb
- ortsfester Abfallsortier-, Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen,
- überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 4 BImSchG besteht und
- Anlagen, in denen gefährliche Abfälle regelmäßig anfallen,
sind einer oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen.
Der Betreiber muss den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und es der zuständigen Behörde anzeigen.
Wer darf bestellt werden?
Zum Abfallbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Pflichten des Abfallbeauftragten (Auszug):
- Unternehmer beraten
- den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Entsorgung zu überwachen
- Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen über die Entsorgung überwachen
- Betriebsangehörige aufklären
- Jahresbericht erstellen etc.